Satzung des Vereins KINDER in NEPAL e. V.
Gegründet 2004
§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kinder in Nepal e.V.“. Er hat seinen Sitz in Oberursel/Taunus. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Bad Homburg v.d.H.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, mit finanziellen und Sachmitteln die Erziehung und die Schul- und Berufsausbildung einschließlich Unterkunft, wo sinnvoll auch ein Studium, von bedürftigen Kindern und Jugendlichen in Nepal zu fördern. Der Verein unterstützt außerdem die medizinische Versorgung der Kinder und Jugendlichen, direkt oder indirekt, und er unterstützt Einrichtungen, die der Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Straßen- und Waisenkindern in Internatsschulen und ausgesuchten Familien. Der Verein ist ferner für Lehrmittel und die Auswahl der Schulen, Berufsbildungsanstalten und Universitäten oder andere weiterbildende Institutionen verantwortlich. Außerdem sammelt und vermittelt der Verein Sachspenden, die den obengenannten Zwecken dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Die bedarfsgerechte Weiterleitung der Mittel erfolgt durch eine weisungsgebundene beauftragte Hilfsperson in Nepal (i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO).
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.
Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist zulässig.
Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
§ 5 Beiträge
Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in) und dem/der Schriftführer(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Zusatz: Der erweiterte Vorstand besteht aus
– dem Vorstand
– bis zu 5 Beisitzern
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
– Führung der laufenden Geschäfte
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung und Buchführung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 9 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann das Vorstandsamt des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Wahl einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 10 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig. Die Übertragung des Stimmrechts muss als schriftliche Vollmacht erfolgen, hat immer nur für die jeweilige Mitgliederversammlung Gültigkeit und kann nur an ein volljähriges Vereinsmitglied gegeben werden, das an der jeweiligen Mitgliederversammlung persönlich teilnimmt.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 12 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten 2 Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen durch den Vorstand auf einen oder mehrere gemeinnützige Vereine zu übertragen, die sich um das Wohlsein der durch KINDER in NEPAL e. V. geförderten Kinder und das Wohlsein armer Kinder in Nepal kümmern.
Letzte Änderung
Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.
5. Dezember 2023